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   LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2015 - L 5 SF 114/15 B E   

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https://dejure.org/2015,27881
LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2015 - L 5 SF 114/15 B E (https://dejure.org/2015,27881)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26.08.2015 - L 5 SF 114/15 B E (https://dejure.org/2015,27881)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 26. August 2015 - L 5 SF 114/15 B E (https://dejure.org/2015,27881)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen Gerichtskostenanforderung; Kostenrechtlich begünstigter Personenkreis; Mehrheit von Rechtsmittelführern

  • ra.de
  • ea-sh.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstreckung der Kostenfreiheit von privilegierten Klägern auf nicht-privilegierte Kläger

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 29.05.2006 - B 2 U 391/05 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Kostenentscheidung - Bezeichnung der Beteiligten

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2015 - L 5 SF 114/15
    Erheben jedoch mehrere Beteiligte Rechtsmittel, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung im Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG und § 197a SGG findet keine Anwendung mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht zu erheben sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B; LSG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2014 - L 4 R 2204/13; Straßfeld in Jansen, SGG-Kommentar § 183 Rz. 18; Hintz Lowe, § 183 Rz. 18).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2014 - L 4 R 2204/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - einheitliche Kostenentscheidung -

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2015 - L 5 SF 114/15
    Erheben jedoch mehrere Beteiligte Rechtsmittel, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung im Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG und § 197a SGG findet keine Anwendung mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht zu erheben sind (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B; LSG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2014 - L 4 R 2204/13; Straßfeld in Jansen, SGG-Kommentar § 183 Rz. 18; Hintz Lowe, § 183 Rz. 18).
  • LSG Schleswig-Holstein, 27.11.2019 - L 9 SO 29/16

    Abgrenzung des Anspruchs auf Leistungen am Leben in der Gemeinschaft von Hilfen

    Denn wenn mehrere Beteiligte, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, Rechtsmittel einlegen, so richtet sich die Kostenentscheidung im Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG; § 197a SGG findet keine Anwendung (BSG, Beschluss vom 29. Mai 2006, B 2 U 391/05 B; so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 5 SF 114/15 B E - juris, Rdn. 7 f.).
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